Wann die Schlusszahlung fällig wird
Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B ist die Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung fällig, spätestens aber 30 Tage nach ihrem Zugang. Voraussetzungen sind die Abnahme und eine prüfbare Schlussrechnung. Eine längere Frist von höchstens 60 Tagen ist nur wirksam, wenn sie wegen der besonderen Natur des Vertrags sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde.
Innerhalb derselben Frist muss der Auftraggeber begründet rügen, wenn er die Rechnung für nicht prüfbar hält. Versäumt er das, kann er sich später nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen – die inhaltliche Prüfung der einzelnen Positionen bleibt davon unberührt.
Verzug und Zinsen
Zahlt der Auftraggeber ein fälliges, unbestrittenes Guthaben nicht, kommt er spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung auch ohne Mahnung in Verzug (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B). Sind keine Verbraucher beteiligt, beträgt der Verzugszins 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Hinzu kommt eine Verzugspauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB).
Vorbehalt nach der Schlusszahlung
Nimmt der Auftragnehmer die Schlusszahlung vorbehaltlos an, kann er keine weiteren Forderungen mehr stellen – vorausgesetzt, der Auftraggeber hat ihn schriftlich über die Schlusszahlung unterrichtet und auf diese Ausschlusswirkung hingewiesen. Der Vorbehalt muss innerhalb von 28 Tagen nach Zugang dieser Mitteilung erklärt und innerhalb weiterer 28 Tage durch eine prüfbare Rechnung oder eine eingehende Begründung untermauert werden.
Die Ausschlusswirkung hält einer AGB-Kontrolle nur stand, wenn die VOB/B ohne Abweichungen als Ganzes vereinbart ist. Wurde sie verändert, kann die Regelung unwirksam sein.
Häufige Fragen
Zählen bei den 30 Tagen auch Wochenenden?
Ja, es sind Kalendertage. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist erst am nächsten Werktag (§ 193 BGB).
Wann verjährt der Anspruch auf Werklohn?
In drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist (§§ 195, 199 BGB).
Was passiert, wenn die Schlussrechnung nicht prüfbar ist?
Dann wird die Schlusszahlung nicht fällig – aber nur, wenn der Auftraggeber das innerhalb der Prüffrist begründet rügt. Der Auftragnehmer kann eine prüfbare Rechnung nachreichen; mit ihrem Zugang beginnt die Frist neu.
Stand: November 2026. Grundlage: VOB/B in der Fassung 2016 und BGB. Zinsberechnung vereinfacht mit einem gleichbleibenden Basiszinssatz und 365 Tagen. Ohne Gewähr; keine Rechtsberatung.