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Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B

Aus Ihren Angaben entsteht ein Anzeigetext zum Kopieren. Die Checkliste zeigt, was für eine wirksame Anzeige noch fehlt, und der Rechner verlängert die Ausführungsfrist.

Bauvorhaben
Behinderung
Verlängerung der Ausführungsfrist
Tage, in denen die betroffenen Arbeiten ruhen mussten.
Wiederanlauf von Gerät und Kolonne; Verschiebung z. B. in die Frostperiode (§ 6 Abs. 4 VOB/B).

Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B – erstellt am

Füllen Sie die Angaben aus, dann entsteht hier der Anzeigetext.

Warum die Anzeige so wichtig ist

Nur wenn der Auftragnehmer eine Behinderung unverzüglich und schriftlich anzeigt, verlängern sich die Ausführungsfristen und er kann Schadensersatz oder Entschädigung verlangen (§ 6 Abs. 1, 2 und 6 VOB/B, § 642 BGB). Ohne Anzeige hilft ihm nur, dass dem Auftraggeber die Tatsache und ihre hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren – darauf sollte sich niemand verlassen.

Was in die Anzeige gehört

  • Die konkrete Ursache – nicht „Pläne fehlen“, sondern welche Pläne, seit wann, wer sie liefern muss.
  • Der Beginn der Behinderung.
  • Die betroffenen Leistungen, möglichst mit LV-Positionen und Bauabschnitt.
  • Die Auswirkungen auf den Bauablauf: was steht still, was verschiebt sich.
  • Der Vorbehalt von Mehrkosten.

Wie sich die Frist verlängert

Nach § 6 Abs. 4 VOB/B verlängert sich die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung, um einen Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und um eine etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. Witterungseinflüsse, mit denen bei Angebotsabgabe normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B).

Sobald die Behinderung wegfällt, muss der Auftragnehmer die Arbeiten ohne Weiteres und unverzüglich wieder aufnehmen und den Auftraggeber davon benachrichtigen (§ 6 Abs. 3 VOB/B).

Häufige Fragen

An wen muss die Behinderungsanzeige gehen?

An den Auftraggeber. Die Bauüberwachung ist nur dann richtiger Empfänger, wenn sie dazu bevollmächtigt ist. Im Zweifel an beide und an den Auftraggeber direkt.

Reicht ein Eintrag im Bautagebuch?

In der Regel nicht. Das Bautagebuch dokumentiert, ersetzt aber keine an den Auftraggeber gerichtete schriftliche Anzeige.

Wie prüft der Auftraggeber eine Behinderungsanzeige?

Er prüft, ob die Anzeige rechtzeitig, schriftlich und konkret ist, ob die Ursache in seinem Risikobereich liegt und ob die geltend gemachte Bauzeitverlängerung zum tatsächlichen Bauablauf passt. Die Checkliste rechts hilft auch bei dieser Prüfung.

Stand: November 2026. Grundlage: VOB/B in der Fassung 2016. Der Mustertext ist eine Vorlage und muss an den Einzelfall angepasst werden. Ohne Gewähr; keine Rechtsberatung.

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