So verjähren Mängelansprüche im VOB-Vertrag
Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. Ohne vertragliche Regelung beträgt sie nach § 13 Abs. 4 VOB/B vier Jahre für Bauwerke und zwei Jahre für andere Werke. Viele öffentliche Auftraggeber vereinbaren fünf Jahre, entsprechend der gesetzlichen Frist für Bauwerke nach § 634a BGB.
Die schriftliche Mängelrüge
Eine Besonderheit der VOB/B: Rügt der Auftraggeber einen Mangel schriftlich und verlangt die Beseitigung, verjährt der Anspruch auf Beseitigung dieses Mangels erst zwei Jahre nach Zugang der Rüge – jedoch nicht vor Ablauf der regulären Frist (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B). Die Rüge muss vor Ablauf der Verjährung zugehen und den Mangel konkret beschreiben. Nach überwiegender Auffassung verlängert nur die erste schriftliche Rüge eines Mangels die Frist; wiederholte Rügen desselben Mangels nicht erneut.
Nach der Mängelbeseitigung
Wird die Mängelbeseitigung abgenommen, beginnt für diese Leistung eine neue Verjährungsfrist von zwei Jahren. Auch sie endet nicht vor Ablauf der regulären oder vereinbarten Frist.
Häufige Fragen
Reicht eine Mängelrüge per E-Mail?
Die VOB/B verlangt ein schriftliches Verlangen. Ob eine E-Mail genügt, ist umstritten und hängt vom Vertrag ab. Sicher ist ein unterschriebenes Schreiben mit Zugangsnachweis.
Hemmen Verhandlungen über einen Mangel die Verjährung?
Ja. Solange über den Anspruch verhandelt wird, ist die Verjährung gehemmt (§ 203 BGB); sie endet frühestens drei Monate nach dem Ende der Verhandlungen. Das berücksichtigt der Rechner nicht.
Was gilt bei arglistig verschwiegenen Mängeln?
Dann gilt die regelmäßige Verjährung des BGB, frühestens aber die vereinbarte Frist. Das berechnet der Rechner nicht.
Stand: November 2026. Grundlage: VOB/B in der Fassung 2016 und BGB. Hemmung und Neubeginn aus anderen Gründen (z. B. Verhandlungen, Klage, Anerkenntnis) sind nicht berücksichtigt. Ohne Gewähr; keine Rechtsberatung.